Ra 2020/16/0070 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Art. 119 UZK normiert für einen Erlass oder eine Erstattung Tatbestände, bei denen den Zollbehörden ein Irrtum der zuständigen Behörden unterlaufen ist, und enthält insoweit den Regelungsinhalt des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom 19.10.1992, der dazu diente, das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte zu schützen, die bei der Entscheidung darüber, ob Abgaben nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden; diese Prüfung findet nun nicht mehr bei der Nacherhebung, sondern nur im Rahmen eines meist vom Zollschuldner geltend gemachten Erlass- oder Erstattungsanspruchs statt, wobei die Zollbehörden nicht gehindert sind, den Vertrauensschutz des Zollschuldners in die Richtigkeit der früheren Abgabenfestsetzung auch von Amts wegen zu berücksichtigen (Witte/Alexander, UZK7 Art. 119 Rz. 1, mwN).