JudikaturVwGH

Ra 2020/16/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2020

Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. VwGH 16.5.2011, 2011/16/0077). Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/16/0088; und VwGH 20.6.2000, 98/15/0001). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage endete im Revisionsfall die Berufsausbildung der Tochter der Beihilfewerberin mit Erlangen des Nachweises ihrer Qualifikation für den Beruf der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin. Dies ist der Qualifikationsnachweis nach § 28 Abs. 1 Z 1 GuKG, somit jene Urkunde, welche gem. § 15 Abs. 1a Z 4 GBRG vorzulegen ist, um in das Gesundheitsberuferegister eingetragen werden zu können.

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