Der VwGH erachtet als maßgeblichen Gesichtspunkt für die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen liechtensteinischer Privatstiftungen die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung. Entscheidend ist dabei für wirtschaftliches Eigentum nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern insbesondere auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlusts und die Chance einer Wertsteigerung den wirtschaftlich Berechtigten treffen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ro 2017/13/0004; 25.2.2015, 2011/13/0003; 25.3.2015, 2012/13/0033).
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