Ra 2020/15/0049 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Zwangsläufigkeit des Aufwands ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2020/13/0062 und 11.12.2016, 2013/13/0064). Es kommt auf die wesentliche Ursache für das Entstehen der Aufwendungen an (VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130).