Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2024, II/4-DZ/23-25053332010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, übernahm zum 01.08.2021 die Bewirtschaftung seines Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung und stellte ab dem Antragsjahr 2022 Mehrfachanträge-Flächen und beantragte dabei bei der AMA auch eine „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte“.
2. Am 14.12.2022 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2023 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte erneut die Junglandwirteprämie.
3. Der Antrag auf „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte“ wurde für 2022 zunächst bewilligt und mit Abänderungsbescheid vom 10.01.2024, II/4-DZ/22-23892452010, abgewiesen, da die erforderliche Ausbildung nicht rechtzeitig abgeschlossen worden sei. Für das Antragsjahr 2023 wurde der Antrag auf Junglandwirteprämie sofort mit Erstbescheid vom 10.01.2024, II/4-DZ/23-24327676010, abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde keine Beschwerde erhoben.
4. Mit angefochtenem (Abänderungs-)bescheid gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen. Der Antrag auf „Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte" wurde erneut abgewiesen, da die Ausbildung verspätet abgeschlossen worden sei. Dieser Bescheid erging, da ein GVE mehr auf einer Alm angerechnet wurde, was zu einer geringfügigen Nachzahlung führte.
5. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde am 18.07.2024. Begründend führte sie u.a. aus:
„Mein Antrag auf Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen, da kein entsprechender Nachweis für meine Ausbildung vorgelegt wurde bzw. nicht innerhalb von 2 Jahren die landwirtschaftliche Ausbildung absolviert wurde.
Diesbezüglich möchte ich jedoch anfügen, dass eine Schulbesuchsbestätigung (Kurse haben von September 2022 bis Juli 2023 gedauert) sowie der Facharbeiterbrief bereits hochgeladen wurde. Ebenso ist auf der Schulbesuchsbestätigung ausgewiesen, dass die Prüfungstermine im Oktober 23 angesetzt sind. Da ich auf die Festlegung der Prüfungstermine keinen Einfluss habe, erscheint es mir falsch, dass mir dadurch die Zahlung für Junglandwirte nicht anerkannt wird.
Ich ersuche um nochmalige Bearbeitung meiner Beschwerde.“
6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2025 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einem Begleitschreiben wies die AMA u.a. darauf hin: „Da der BF bereits seit 01.08.2021 Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebs ist, hätte er die Ausbildung bereits bis spätestens 01.08.2023 abschließen und nachweisen müssen. Auch brachte der BF innerhalb der zwei Jahren keinen Antrag auf Fristerstreckung bei der AMA ein.
Somit war der Ausbildungsnachweis negativ zu beurteilen und die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte abzuweisen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei begann mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes am 01.08.2021.
Sie stellte am 14.12.2022 für das Antragsjahr 2023 einen MFA und beantragte damit für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen und eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.
Die beschwerdeführende Partei absolvierte ihre landwirtschaftliche Ausbildung mit Facharbeiterbrief vom 02.10.2023 und somit nicht innerhalb von 2 Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn.
Aus einer Schulbesuchsbestätigung ergibt sich, dass die Ausbildung voraussichtlich von Oktober 2022 bis Juni 2023 dauert und die ersten Teilprüfungen während der bzw. unmittelbar im Anschluss an die Ausbildungsmodule stattfinden. Dass die Prüfungen für Oktober 2023 angesetzt seien, wie die beschwerdeführende Partei behauptet, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung nicht.
Die beschwerdeführende Partei hat insbesondere auch nicht vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit einen Antrag auf Fristverlängerung zur Beibringung eines Nachweises eines entsprechenden Ausbildungsnachweises um ein Jahr für diese Zweijahresfrist gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:
„Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
[…]
(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
a) eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
b) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
c) die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.
[…]“
„Unterabschnitt 2
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
Artikel 21
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.
(3) Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.“
„Artikel 26
Reserven für Zahlungsansprüche
(1) Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, verwaltet eine nationale Reserve.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 22 Absatz 2 zu differenzieren, beschließen, eine Reserve für jede in dem genannten Artikel genannte Gruppe von Gebieten zu führen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur aktiven Landwirten zugewiesen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Reserve vorrangig für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an folgende Landwirte:
a) Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben;
b) neue Landwirte.
[…]“
„Artikel 30
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.
(2) Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.
(3) Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP- Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.
Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.
(4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern
a) diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und
b) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans
§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
[…]
(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
[…]“
„Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
§ 8c. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.
(2) Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.
(3) Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 283/2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„Sonstige Vorgaben
§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
[…]“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist der Zuspruch der Einkommensgrundstützung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115). Weitere Voraussetzungen sind im Wesentlichen:
•Junglandwirt:in führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder hat eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes (§ 21 Abs. 1 GSP-AV);
•Junglandwirt:in weist spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nach (§ 21 Abs. 1 GSP-AV);
•Junglandwirt:in ist im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre (§ 6d Abs. 8 MOG 2021).
Die beschwerdeführende Partei hat im vorliegenden Antragsjahr eine Basiszahlung für Heimgutflächen und somit eine Einkommensgrundstützung iSd Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115 erhalten.
Einen entsprechenden Ausbildungsnachweis hat die beschwerdeführende Partei innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit jedoch nicht erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte mit 01.08.2021. Sie hätte daher eine entsprechende Ausbildung bis spätestens 01.08.2023 absolvieren müssen, um für die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2023 im Rahmen von Direktzahlungen anspruchsberechtigt zu sein. Dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Facharbeiterbrief ist jedoch zu entnehmen, dass die entsprechende Ausbildung erst am 02.10.2023 endete.
§ 21 GSP-AV sieht vor, dass die Zweijahresfrist aufgrund eines begründeten Antrages des Junglandwirtes oder der Junglandwirtin von der zuständigen Behörde um ein weiteres Jahr verlängert werden kann. § 21 Abs. 1 GSP-AV fordert diesbezüglich aber, dass der entsprechende Antrag vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist. Die beschwerdeführende Partei stellte weder vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit einen solchen Verlängerungsantrag noch bezog sie sich in ihrer Beschwerde auf eine solche Fristverlängerung.
Im Ergebnis konnte die beschwerdeführende Partei die Facharbeiterausbildung nicht innerhalb von zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit abschließen, weshalb ihr Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2023 von der AMA zu Recht abgewiesen wurde.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.