Ra 2020/11/0102 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wenn das VwG angesichts des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag, das keine Darstellung einer systematischen Kontrolle des Zustelldatums und des mit diesem verbundenen Beginns von Rechtsmittelfristen durch Juristen der Kanzlei enthielt, vom Fehlen eines diesbezüglichen Kontrollsystems ausging und daher das Vorliegen eines nur minderen Grads des Versehens verneinte, ist es nicht von der hg. Judikatur abgewichen (Hinweis auf VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 8.7.1992, 92/03/0093; 8.10.1996, 96/04/0192).