Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG (Fristsetzungsanträge) nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sind Rechtsbehelfe einer Partei zur Beschwerde an den VwGH über die Verfahrensdauer bei einem VwG. Eine vordringliche Behandlung durch unverzügliche Vorlage an das übergeordnete Gericht - hier der VwGH - ist wie auch bei anderen Rechtsbehelfen oder Rechtmitteln grundsätzlich geboten. Lediglich wenn innerhalb des Zeitraumes, der dem VwG nach § 38 Abs. 4 VwGG zur erstmaligen Fristsetzung für die Nachholung zukommt, die Entscheidung nachgeholt wird, wird im Ergebnis der Zweck des Fristsetzungsantrages (auch ohne unmittelbare Vorlage) erreicht (der Gesetzgeber privilegiert diesen Fall auch gemäß § 56 Abs. 1 zweiter Fall VwGG beim Ersatz des Schriftsatzaufwandes).
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