Mit einem Erkenntnis nach § 42a VwGG, womit der VwGH dem VwG aufträgt, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen, ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag (beim VwGH) beendet. Die (weitere) Missachtung der vom VwGH gemäß § 42a VwGG gesetzten Frist kann jedoch amtshaftungs-, disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. VwGH 12.9.2017, Fr 2017/09/0009).
Rückverweise