Ro 2020/09/0009 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei einem verkündeten Bescheid und der daran anschließenden schriftlichen Ausfertigung handelt es sich nicht um zwei verschiedene Erledigungen, sondern um eine einheitlich zu betrachtende bescheidmäßige Erledigung der zu entscheidenden Sache (vgl. VwGH 29.5.1996, 93/13/0255).