Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es, wenn einem stillen Gesellschafter vertragliche Befugnisse zur Geschäftsführung eingeräumt wurden, aus denen sich eine "aktive Betätigung" und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit ergibt, für das Bestehen einer Pflichtversicherung nicht darauf an, ob dem die Geschäfte führenden stillen Gesellschafter - abseits der Beteiligung am Gewinn des Unternehmens - auch eine gesonderte Vergütung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer gewährt wurde.
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