Ra 2020/06/0078 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 59 Abs. 4 Vlbg RPG 1996 normiert lediglich, dass Gebäude, die vor dem 19. Mai 1993 im Sinn (Anm.: der Begriffsbestimmung) des § 14 Abs. 13 Vlbg RPG in der Fassung LGBl. Nr. 31/1985 Ferienwohnhäuser waren, als Ferienwohnungen im Sinn (Anm.: der Begriffsbestimmung) des § 16 Abs. 2 Vlbg RPG in der Fassung LGBl. Nr. 39/1996 gelten. Das bedeutet, dass jene Gebäude, die vor dem genannten Zeitpunkt als Ferienwohnhäuser anzusehen waren, nunmehr als Ferienwohnungen im Sinn der geltenden Begriffsbestimmungen anzusehen sind. Diese Bestimmung sagt aber nichts über eine allenfalls erteilte Ferienwohnungsbewilligung aus, insbesondere wird eine solche Bewilligung damit auch nicht fingiert.