Ro 2020/05/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wird im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht über die Zulässigkeit einer Revision abgesprochen (nach der Begründung wird eine solche für unzulässig erachtet), ist die Revision als ordentliche anzusehen. Ihre Zulässigkeit ist (mangels Begründung der Zulässigkeit durch das VwG ausschließlich) anhand der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu prüfen (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).