Ra 2020/04/0134 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 3 iVm § 1 ZustG hat - sofern für ein bestimmtes Verfahren nicht eine andere Form der Zustellung vorgesehen ist - eine Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente durch einen "Zustelldienst" zu erfolgen. Gemäß § 2 Z 7 ZustG bezeichnet "Zustelldienst" einen "Universaldienstbetreiber" gemäß § 3 Z 4 PMG. Demzufolge sind Zustellungen von Behördensendungen, welche in Vollziehung der Gesetze erfolgen, der Zustellung durch den Universaldienstbetreiber vorbehalten.