Ra 2020/04/0134 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Option ist als Bestandteil des Auftrags anzusehen und unterliegt als solcher der Nachprüfung (vgl. VwGH 26.4.2007, 2005/04/0189, 0190). Es schadet auch nicht, wenn es allein im Willen des Auftraggebers liegt, ob dieser von der Option Gebrauch macht, zumal hier Verfahrensgegenstand der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist, bei der nach der Definition des § 25 Abs. 7 BVergG 2006 ohnehin insgesamt keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers besteht (vgl. dazu auch VwGH 16.3.2016, Ro 2014/04/0070).