Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren erkannt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Modell einer gleichzeitigen Entscheidung der Hauptsache und der Kosten in einem Bescheid ausgegangen ist. Dies schließt eine gesonderte Entscheidung über die Kosten jedoch nicht aus, macht sie der Behörde aber grundsätzlich vor der Erledigung in der Sache selbst nicht zur Pflicht (VwGH 26.1.1995, 94/06/0181). Die Zulässigkeit einer gesonderten Kostenentscheidung im Enteignungsverfahren bestätigte der VwGH auch in seiner weiteren einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 24.10.2000, 2000/05/0139).
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