Ra 2020/02/0013 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Wr WettenG 2016 ist nach Abschluss einer Wette stets ein Wettschein auszustellen (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2019/02/0181, 0182): Eine Aufforderung durch den Wettteilnehmer ist nicht nötig und zwar unabhängig davon, ob die Wette im Zuge einer Kontrolle nur zu Testzwecken (vgl. § 23 Abs. 1 Wr WettenG 2016) abgeschlossen worden ist.