Entscheidend für die Abmeldung gemäß § 15 Abs. 1 MeldeG ist das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft und die Unmöglichkeit der Rückkehr; auf die Gründe, die dazu geführt haben, kommt es in melderechtlicher Hinsicht nicht an (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/01/0206, mwN).
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