Ra 2019/21/0224 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 erhobene Beschwerde ist vom VwG nicht mit Beschluss, sondern mit Erkenntnis abzusprechen (vgl. die Annahme der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 auf die Fälle des § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278, 0279; dessen Aussagen insoweit ungeachtet der mit dem FrÄG 2017 erfolgten Änderungen der Rechtslage weiterhin Gültigkeit zukommt VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Vor allem bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen der soeben zitierten Bestimmung. Es bedarf also in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen des Fremden einer Begründung, weshalb die sofortige Ausreise - fallbezogen nach einem (fast) zehnjährigen Aufenthalt in Österreich ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053) - zu erfolgen hat. Die seitens des VwG angestellten Überlegungen zu § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen, vermögen den aufgezeigten Begründungsmangel nicht zu sanieren.