Selbst ein formales Band der Ehe würde alleine nicht ausreichen, um ein tatsächlich bestehendes Familienleben im Sinn des Art. 8 MRK darzulegen (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058; 27.4.2017, Ro 2016/22/0014; jeweils mwN).
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