Beruft man sich nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels (zum Zweck der Familiengemeinschaft mit dem Ehemann/der Ehefrau) auf eine Ehe, wird der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG 2005 erfüllt. Es liegt der absolute Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 vor. In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 (Art. 8 MRK) nicht vorzunehmen (vgl. E 10. Mai 2016, Ra 2016/22/0015).