Ra 2019/16/0104 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Umstand, dass die Mitbeteiligte nicht das Risiko für den wirtschaftlichen Betrieb des Luftfahrzeugs trägt, vermag an der Qualifikation der an die Kunden erbrachten Leistungen als entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen nichts zu ändern. So hat der VwGH bereits im Erkenntnis vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0007, zum Ausdruck gebracht, dass auch dann eine entgeltliche Luftfahrtdienstleistung vorliegen kann, wenn Flugleistungen zwischen Konzerngesellschaften gegen Kostenerstattung mit Gewinnaufschlag verrechnet werden (und damit der Erbringer der Luftfahrtdienstleistung kein finanzielles Risiko trägt).