Ra 2019/15/0102 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die (ab 2010 erfolgte) Rechnungslegung im Namen der s.r.o. kann eine Steuerschuld dieser Gesellschaft kraft Rechnungslegung zur Folge haben, hindert das Finanzamt aber nicht daran, die Umsatzsteuer (auch) jener Person vorzuschreiben, welche die Leistungen tatsächlich erbracht hat (vgl. VwGH 9.12.2004, 2000/14/0095; 26.2.2004, 2003/15/0122).