Ra 2019/13/0076 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt nach der Rechtsprechung des VwGH voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen zu der Leistung verpflichtet halten kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung das Handeln gebieten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ra 2019/13/0027; 27.9.1995, 92/15/0214, jeweils mwN).