Durch einen vor Eintritt der Verjährung gestellten Antrag auf Festsetzung der Abgabe kann der Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindert werden (vgl. jeweils zu Fällen aus der Zeit vor der ausdrücklichen Normierung eines Antragsrechts VwGH 26.4.2007, 2006/14/0039; 17.10.2012, 2009/16/0044; 17.10.2012, 2009/16/0198).
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