JudikaturVwGH

Ro 2019/13/0014 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Ein Prüfungsauftrag ist nach § 148 Abs. 1 BAO von den mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organen "vorzuweisen" (vgl. VwGH 18.1.1994, 90/14/0124, VwSlg 6855 F/1994). Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass § 299 BAO sohin nicht anzuwenden wäre.

§ 148 Abs. 1 BAO ist insoweit vielmehr eine speziellere Norm zu § 97 Abs. 1 BAO; die Wirksamkeit des Bescheides tritt in diesem Fall durch Vorweisen des Prüfungsauftrags ein (vgl. Ritz, BAO6, § 148 Tz 5; vgl. auch Stoll, BAO-Kommentar, § 148, 1647). Demnach ist aber - im Hinblick auf diese speziellere Norm - ein Antrag nach § 299 BAO betreffend einen Prüfungsauftrag bis zum Ablauf eines Jahres nach Vorweisen des Prüfungsauftrages zulässig.

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