Gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 sind im Ruhestandsversetzungsverfahren zu lösende Fragen, die in das Gebiet der Berufskunde fallen, von einem Sachverständigen (hier: der PVA) zu behandeln. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem im Bereich der beim VwG belangten Behörde eingerichtete Verweisarbeitsplätze zu beurteilen sind, vermag eine Beurteilung durch das VwG, die sich auf die - allein auf dem Amtswissen der beim VwG belangten Behörde beruhenden- "Ermittlungsergebnisse" des angefochtenen Bescheides stützt, die beantragte Einholung des Gutachtens eines berufskundlichen Sachverständigen nicht zu substituieren (vgl. demgegenüber zur Zulässigkeit der Heranziehung behördlichen Sachverstands im - hier nicht gegebenen - Fall des Gutachtens eines Amtssachverständigen VfGH 7.10.2014, E 707/2014 [=VfSlg. 19.902/2014]; VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027; 28.3.2017, Ro 2016/09/0009).
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