Soweit der Revisionswerber rügt, dass dem Interessenten eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG 2007 nicht erteilt werden könne, weil angenommen werden müsse, dass diesem eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks ohne EU-Fördermittel nicht möglich sei, übersieht er, dass Sache des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung des zwischen ihm und dem Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrags ist und der VwGH ausschließlich zu prüfen hat, ob der vom VwG bejahte Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 vorliegt. Nicht von der Sache des vorliegenden Verfahrens erfasst ist damit die Frage der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung(sfähigkeit) eines (allfälligen) Erwerbes der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke durch den Interessenten (vgl. VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025, Rn 57).
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