Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH greift ein die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagender Bescheid in das Eigentum (auch) des Erwerbers ein (zB VfSlg. 6735/1972, 7539/1975, 13.406/1993, 19.753/2010). Dasselbe gilt für ein Erkenntnis eines VwG ebensolchen Inhalts. Mit der Frage der Genehmigung des Rechtsgeschäftes - hier ein Übergabsvertrages - ist daher der Anwendungsbereich von Art. 6 MRK eröffnet.
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