Im Rahmen der Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages wegen einer bewilligungslosen Rodung ist - anders als in einem Verfahren nach § 17 Abs. 2 ForstG 1975 zur Erteilung einer Rodungsbewilligung - nicht die Frage zu klären, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der (hier: bereits gerodeten) Fläche als Wald besteht, sondern ist - ausgehend davon, dass die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 gerade dem Zweck der Walderhaltung dient - vielmehr zu prüfen, welche geeigneten Vorkehrungen für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind.
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