JudikaturVwGH

Ra 2019/05/0116 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Februar 2022

Das Entfernen und spätere neuerliche Aufstellen desselben Objektes auf demselben Grundstück stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die die Vollstreckung im Sinn des § 10 Abs. 2 VVG unzulässig machen würde (vgl. zum bloßen "Versetzen" oder "Verschieben" einer baulichen Anlage in den Nahbereich des ursprünglichen Standortes vgl. VwGH 15.6.2011, 2010/05/0011 oder auch VwGH 11.1.2012, 2010/06/0272).

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