Ra 2019/05/0116 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit dem rechtskräftigen Titelbescheid wurde die Eigentümerin des Grundstückes verpflichtet, den abgestellten Pferdestall samt Unterbau auf einem näher bezeichneten Grundstück abzutragen. Der Standort des Pferdestalles wurde dabei lediglich mit der Grundstücksnummer bestimmt, eine nähere örtliche Definition ist nicht erfolgt. Der Spruch des Titelbescheides lässt keine Zweifel offen, dass eine Entfernung des Objektes vom Grundstück an sich und nicht bloß vom bisherigen Standort innerhalb des Grundstückes beabsichtigt war (vgl. dazu VwGH 12.11.2002, 2001/05/0199).