JudikaturVwGH

Ra 2019/05/0047 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Es besteht eine "doppelte Bindung" des Gesetzgebers, wonach nicht nur das Unionsrecht, sondern auch das innerstaatliche Verfassungsrecht zu beachten ist. Wenn dem Unionsrecht Genüge getan ist (was auch durch den Anwendungsvorrang bewerkstelligt werden könnte), bedeutet dies nicht gleichsam automatisch, dass damit auch dem österreichischen Verfassungsrecht entsprochen wäre (vgl. z.B. VfGH 18.6.2019, G 216/2018, mwN).

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