Ro 2019/02/0017 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Allgemeinen sind Verordnungen von der zuständigen Behörde allein von Amts wegen zu erlassen und ein dahingehender Antrag eines Interessenten mag die Aufmerksamkeit der Behörde auf einen Sachverhalt lenken, er begründet jedoch - mangels einer dem § 73 AVG vergleichbaren Bestimmung - keinen Erledigungsanspruch.