Den Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP 47) zu § 37 Abs. 4 NAG 2005 zufolge ist die durch bloßen Zeitablauf normierte Annahme, es handle sich um keine Aufenthaltsehe, widerlegbar und hindert keine Behörde, diesen Sachverhalt (im selben oder in einem anderen Verfahren) neuerlich aufzugreifen. Gleiches ist in Verfahren betreffend Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln anzunehmen, wenn die LPD das Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 117 FrPolG 2005 nicht als erweislich beurteilte. Dass eine Aufenthaltsehe aus Sicht der LPD nicht "erweislich" ist und das strafgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, bedeutet somit nicht zwingend, dass es sich nicht um eine Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs. 1 NAG 2005 handelt.
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