JudikaturVwGH

Ra 2018/22/0197 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2019

Dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung iSd § 19 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 hat der Fremde nicht entsprochen. Diese Bestimmung begründet ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 26.6.2013, 2013/22/0148). Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; 27.1.2009, 2008/22/0865; 23.10.2008, 2008/21/0212). Dem Verbesserungsauftrag ist der Fremde trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht nachgekommen. Die Auffassung des VwG, dass der Zurückweisungsgrund des § 19 Abs. 1 NAG 2005 iVm § 13 Abs. 3 AVG nicht vorliege, ist nicht zu teilen. Die (drei) eigenhändigen Unterschriften des Fremden auf dem Antragsformular vermögen das Nichtvorliegen des Zurückweisungsgrundes nicht zu begründen. Der Umstand der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars stellt keine persönliche Antragstellung dar.

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