Rückverweise
Die Behörde hat bereits wesentliche Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhalt durchgeführt. Auf Grundlage dieser brauchbaren Ermittlungsergebnisse können vom VwG - nach allfälliger Vervollständigung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG 2014) - die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen werden, um die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels beurteilen zu können. Von bloß ansatzweisen Ermittlungen - im Sinn des Vorliegens krasser bzw. besonders gravierender Lücken - kann im Hinblick auf die von der Behörde durchgeführten weitgehenden Erhebungen keine Rede sein. Dass die Ermittlungen (zum Teil) erst nach Erlassung des Bescheids durchgeführt wurden, ist auf das erstmals in der Beschwerde erstattete ergänzende Vorbringen zurückzuführen, ändert aber nichts daran, dass die behördlichen Ermittlungsergebnisse dem VwG zur Verfügung standen und von diesem zu berücksichtigen waren (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2015/08/0041).