Aus dem Aufbau und der Zielsetzung des ARB 1/80 ergibt sich, dass dieser Beschluss die schrittweise Integration türkischer Arbeitnehmer in den Aufnahmestaat durch die Ausübung einer ordnungsgemäßen und grundsätzlich ununterbrochenen Beschäftigung von einem, drei oder vier Jahren zum wesentlichen Ziel hat; Art. 13 ARB 1/80 ist nicht anzuwenden, wenn türkische Staatsangehörige nicht die Absicht haben, sich in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates zu integrieren (vgl. EuGH 21.10.2003, Abatay, C-317/01). Die türkische Arbeitnehmerin strebt eigenen Angaben zufolge (vorläufig) keine Beschäftigung in Österreich an. Dass eine künftige (allenfalls geringfügige) Beschäftigung der türkischen Arbeitnehmerin nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch möglich ist, ist nicht entscheidungsrelevant. Ausgehend davon ist die Stillhalteklausel des ARB 1/80 auf die türkische Arbeitnehmerin nicht anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass ihr Antrag nach geltendem Recht zu beurteilen ist. § 21a Abs. 1 NAG 2005, wonach Drittstaatsangehörige Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen haben, ist somit ebenfalls relevant. Analphabetismus macht für sich genommen den Erwerb von Deutschkenntnissen noch nicht unzumutbar (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019).
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