Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme. Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 MRK (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). An dieser Auffassung ist festzuhalten, zumal auch der EGMR wiederholt klargestellt hat, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie iSd Art. 6 Abs. 1 MRK betreffen (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt (vgl. die ErläutRV zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP 36). Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für ein mit einer Rückkehrentscheidung verbundenes Einreiseverbot.
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