Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, dessen Gewalttaten im häuslichen Bereich er während der Ehe ausgesetzt war, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde (vgl. EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15). Mit dem Wegzug der Ehefrau des Fremden aus Österreich und danach erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Fremden beendet, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Art. 13 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des § 54 Abs. 5 NAG 2005 für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes kommt dann nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - fallbezogen als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z 1 erster Fall NAG 2005 - im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hätte (vgl. EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh ua, C-218/14).
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