JudikaturVwGH

Ro 2018/19/0004 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2018

Der EuGH hat sich jüngst in einem Urteil ua mit der Vereinbarkeit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) mit verschiedenen Fragen in Bezug auf Familienverfahren beschäftigt und dabei festgehalten, dass nach dem in Art. 31 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie aufgestellten Grundsatz die Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz so rasch wie möglich bearbeitet werden müssen und zum Abschluss zu bringen sind, wobei es nicht zulässig sei, die Prüfung eines Antrages eines Familienmitgliedes bis zum Abschluss des Verfahrens zur Prüfung eines Antrages eines anderen Familienmitgliedes auszusetzen (EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn 60). Auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung spricht gegen die Aufhebung einer Entscheidung des BFA nur aus dem Grund, dass vor dem BFA das Verfahren eines Familienangehörigen anhängig ist. Vor diesem Hintergrund schließt sich der VwGH der Rechtsprechung des VfGH im Erkenntnis (VfGH 18.9. 2015, E 1174/2014) nicht an. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass eine gemeinsame Führung der Verfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind. Ist über den Antrag der mitbeteiligten Partei seitens des BFA bereits entschieden worden, ist § 34 Abs. 4 AsylG 2005 im Verfahren der Ehefrau vor dem BFA bzw. im Verfahren der mitbeteiligten Partei vor dem BVwG insoweit nicht anwendbar, als diese Verfahren nicht unter einem zu führen sind.

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