JudikaturVwGH

Ro 2018/19/0004 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2018

Aus den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Normierung, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind, in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 jene Fälle vor Augen hatte, bei denen die Anträge aller Familienangehörigen zur selben Zeit oder zumindest zeitnahe gestellt und damit auch weitgehend zeitgleich von derselben Behörde bearbeitet werden können. Diese gemeinsame Verfahrensführung vor dem BFA soll sich weiters nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG fortsetzen. Dem Ziel der Beschleunigung von Asylverfahren im Familienverband dient es demgegenüber nicht, wenn die jeweiligen Verfahren auch in jenen Fällen zwingend gemeinsam bei derselben Behörde geführt werden müssten, in denen Asylanträge von einzelnen Familienangehörigen erst gestellt werden, wenn das Verfahren eines oder mehrerer Familienmitglieder bereits vom BFA abgeschlossen wurde und in der Folge - aufgrund einer Beschwerde - beim BvwG anhängig ist. Dies würde den Zweck des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ins Gegenteil verkehren und bspw. bei der späteren Antragstellung nachgeborener Kinder zu Asylverfahren führen, die über einen längeren Zeitraum hinweg nicht rechtskräftig abgeschlossen werden könnten.

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