JudikaturVwGH

Ra 2018/16/0109 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2021

Mit der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts tritt der bekämpfte Bescheid zur Gänze aus dem Rechtsbestand; das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde abweist (vgl. Zorn, Leitentscheidungen des VwGH zur neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2017, 34 (41 f)). Die Abweisung ist dahingehend zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Spruchinhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt.

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