Im Rubrum der vorliegenden Revision ist ausdrücklich die "Marktgemeinde (F) vertr. durch den Bürgermeister (P)" als Revisionswerberin bezeichnet. Auch ist die Revision von der "Marktgemeinde (F) vertreten durch den Bürgermeister (P)" gefertigt. Eine weitere namentliche Nennung der revisionswerbenden Partei erfolgt im Schriftsatz nicht. Die vorliegende Revision wurde somit nicht vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde F, der nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre, sondern von der Marktgemeinde F selbst erhoben (vgl. zu ganz ähnlich gelagerten Fällen VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0151; VwGH 15.9.2016, Ro 2016/15/0019). Für eine "Berichtigung der Parteibezeichnung" von "Marktgemeinde (F)" auf "Gemeindevorstand der Marktgemeinde (F)" ist kein Raum, würde eine solche doch zu einem unzulässigen Austausch der Verfahrenspartei führen (vgl. VwGH 31.7.2014, 2013/08/0189, VwSlg 18897 A/2014). Aufgrund der fehlenden Revisionslegitimation der Marktgemeinde F war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
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