Rückverweise
Ein Umbuchen eines auf einem Übermittlungskonto aufscheinenden Guthabens zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten der einzelnen Gesellschaftsteuer- oder Grunderwerbsteuerschuldner, deren Tilgung der Inhaber des Übermittlungskontos als Vertreter der einzelnen Abgabenschuldner nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes beabsichtigt hätte, erfordert, dass die Abgabenschuldigkeiten auf einem Konto zutreffend verbucht sind, wohin das Guthaben umzubuchen wäre. Die Frage eines solchen Umbuchens könnte Gegenstand eines eigenen Abrechnungsbescheides sein.