Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Gemeinschuldnerin***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb***, ***Stb_Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Jänner 2025 betreffend Rückzahlung gem. § 239 BAO, Steuernummer ***Bf_StNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Eingabe vom 14.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Rückzahlung von € ***Betrag_Rz_Antrag*** vom Abgabenkonto der ***Gemeinschuldnerin***.
Am 24.01.2025 erging der Bescheid über die teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages. Die Bescheidbegründung lautete: "Das restliche Guthaben iHv € ***Betrag_verr*** wurde auf bestehende Konkursforderungen aufgerechnet."
In der am 26.02.2025 eingebrachten Beschwerde wurden die teilweise Abweisung des Rückzahlungsantrages, sowie die "Aufrechnungserklärung" lt. Bescheidbegründung bekämpft. Zur Begründung wurde - zusammengefasst - ausgeführt, über das Vermögen der Pächterin der ***Gemeinschuldnerin***, der ***A*** GmbH, sei im Dezember 2023 das Insolvenzverfahren eröffnet worden; die Insolvenzquote betrage ***---*** %. Es sei daher betreffend die nunmehr uneinbringlichen, offenen Forderungen gegenüber der Pächterin eine Umsatzsteuerberichtigung gem. § 16 UStG 1994 durchzuführen gewesen, welche ordnungsgemäß in der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2023 ausgewiesen sei. Da jene Uneinbringlichkeit nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der ***Gemeinschuldnerin*** eingetreten sei, handle es sich um eine nicht mit Insolvenzforderungen des Abgabengläubigers aufrechenbare Massegutschrift. Die Aufrechnung lt. Begründung des angefochtenen Bescheides sei zu Unrecht erfolgt, und die Gutschrift lt. UVA 12/2023 als Massegutschrift vollständig an die Masse zurückzuzahlen.
Das umfangreiche Vorbringen zur Unzulässigkeit der Aufrechnung wurde mit zahlreichen Judikaturverweisen zum Vorrang insolvenzrechtlicher vor abgabenrechtlicher Verrechnungsvorschriften untermauert, sowie abschließend auf ein zum Stichtag 18.12.2024 bzw. 14.01.2025 auf dem Abgabenkonto vorhandenes Guthaben iHv € ***Betrag_GH*** verwiesen.
Die Beschwerde wurde am 12.09.2025 mit der Begründung abgewiesen, die mit UVA 12/2023 berichtigte Umsatzsteuer resultiere aus Pachtforderungen der ***Gemeinschuldnerin*** gegenüber der ***A*** GmbH. Sie sei zu ihren ursprünglichen, teilweise vor, teilweise nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der ***Gemeinschuldnerin*** liegenden Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet worden, und habe die Abgabenbehörde eine entsprechende Aufteilung und Verrechnung vorgenommen. Die Beschwerde sei abzuweisen, weil die Frage der Rechtmäßigkeit der auf dem Abgabenkonto vorgenommenen Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern in einem Abrechnungsbescheidverfahren gem. § 216 BAO zu klären sei.
Im Vorlageantrag vom 09.10.2025 wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
Über das Vermögen der ***Gemeinschuldnerin*** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom ***Datum_IE_GS***, ***GZ_Ins_GS***, das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Bf wurde zum Masseverwalter bestellt.
Über das Vermögen der ***A*** GmbH, Pächterin der ***Gemeinschuldnerin***, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom ***Datum_IE_A***, ***GZ_Ins_A***, das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde nach der Schlussverteilung mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.03.2025 aufgehoben; auf die Insolvenzgläubiger entfiel eine Quote von ***---*** %.
Am 26.07.2024 reichte der Bf eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 12/2023 ein, in welcher, resultierend aus der Wertberichtigung von Forderungen gegenüber der ***A*** GmbH, eine sonstige Berichtigung gem. § 16 UStG 1994 iHv € ***Betrag_Rz_Antrag*** ausgewiesen war. Die Umsatzsteuervoranmeldung wurde am 01.10.2024 auf dem Abgabenkonto der ***Gemeinschuldnerin*** erklärungsgemäß verbucht.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, der öffentlich einsehbaren Insolvenzdatei, sowie dem Abgabenkonto der ***Gemeinschuldnerin***.
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO iVm § 215 Abs. 4 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person des Antragstellers und im Gegenstand (Guthaben gem § 215 Abs 4 BAO) erfüllt sein müssen, besteht die gesetzesgebundene Verpflichtung der Behörde, dem Rückzahlungsantrag zu entsprechen. Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag liegt daher nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern ist zwingend durchzuführen. (Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger [Hrsg], BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 [2023] § 239 BAO Rz 1)
Soweit Guthaben nicht gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO zu verwenden sind, sind sie gemäß Abs. 4 leg. cit. nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen.
Ein zur Rückzahlung geeignetes Guthaben ist erst dann gegeben, wenn auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften einschließlich der Einbehalte, wie sie § 239 Abs 2 BAO vorsieht, übersteigt. Dabei kommt es im Rückzahlungsverfahren nicht darauf an, welche Gutschriften und Lastschriften die Abgabenbehörden hätten durchführen müssen bzw. nicht hätten durchführen dürfen, sondern nur darauf, welche Gutschriften und Lastschriften tatsächlich vorgenommen wurden. Fragen der Abgabenverrechnungen durch die Abgabenbehörde können somit nicht Gegenstand des Rückzahlungsverfahrens nach § 239 BAO sein, sondern nur in einem allenfalls vorangehenden Verfahren nach § 216 BAO mittels Erlassung eines Abrechnungsbescheides geklärt werden, gegen den der Rechtsmittelweg offensteht (VwGH 29. 5. 2019, Ro 2018/16/0018 23. 6. 1992, 87/14/0172; 19. 12. 1986, 86/15/0058). (Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger [Hrsg], BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 [2023] § 215 BAO Rz 18, mit den angeführten Verweisen)
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass das Vorbringen zur Unzulässigkeit der durch die Abgabenbehörde vorgenommenen Verrechnung der (Masse)Gutschrift aus der (berichtigten) Umsatzsteuervoranmeldung 12/2023 mit Insolvenzforderungen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Diese Frage wäre, wie bereits von der Abgabenbehörde ausgeführt, in einem allfälligen Abrechnungsbescheidverfahren gem. § 216 BAO zu klären.
Das Bundesfinanzgericht hat stets in der "Sache" zu entscheiden. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der belangten Behörde gebildet hat, soweit der ergangene Bescheid darüber abgesprochen hat. (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 279 BAO Rz 9 u. 14)
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war die teilweise Abweisung des Rückzahlungsantrages. Eine darüberhinausgehende Auseinandersetzung mit, wie bereits erwähnt, im Abrechnungsbescheidverfahren zu klärenden Fragen der Gebarung auf dem Abgabenkonto, hatte nicht zu erfolgen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage war im gegenständlichen Verfahren nicht zu lösen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 24. Februar 2026
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