JudikaturVwGH

Ra 2018/15/0060 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 2019

Die Höhe eines geschuldeten Wertersatzes orientiert sich an der Schmälerung des Befriedigungsfonds (vgl. etwa OGH 26.1.2017, 3 Ob 204/16w). Es ist der Zustand herzustellen, in dem sich die Masse befände, wäre die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden (vgl. RIS-Justiz RS0050372). Wertminderungen, die ohne die anfechtbare Weggabe im Vermögen des Schuldners gleichfalls eingetreten wären, schmälern daher den Anspruch auf Wertersatz (vgl. Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, 24. Lfg., § 39 Tz 26 f). Die angenommene Wertäquivalenz steht einer Insolvenzanfechtung nach § 28 IO nicht entgegen (vgl. RIS-Justiz RS0064280), dies freilich nur dann, wenn der Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, handelte und dem Vorstand der Stiftung, die der Masse des Schuldners einen Geldbetrag aus der Verwertung ihrer Liegenschaften zugewandt hatte, die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt war, hat doch jede auf § 28 IO gestützte Anfechtung gegen eine Stiftung zur Voraussetzung, dass der Stiftungsvorstand das entsprechende subjektive Tatbestandselement erfüllt.

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