Ra 2018/15/0043 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Kosten für den Sprachkurs als solchen als Bildungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 absetzbar sind. Für die Absetzbarkeit von Kurskosten macht es keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige einen Kurs an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert.