JudikaturVwGH

Ro 2018/15/0008 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2019

§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sieht - anders als die Begünstigung für Entschädigungen nach lit. b bis d dieser Bestimmung - nicht vor, dass eine Tätigkeit oder Rechte "aufgegeben" würden. Entgangene oder entgehende Einnahmen liegen auch dann vor, wenn nur ein Teil (im vorliegenden Fall 25%) der ursprünglich zustehenden Einnahmen aufgrund einer Abfindungsvereinbarung entgehen.

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