Die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f der Richtlinie 2006/112 befreiten Umsätze sind, auch wenn sie nicht unbedingt von einer Bank oder einem Kreditinstitut getätigt werden müssen, ihrer Art nach Finanzgeschäfte; Dienstleistungen administrativer Natur sind nicht befreit (vgl. EuGH 25.7.2018, DPAS, C-5/17, Rn. 45).
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