Jemand, der Übertragungen oder die Verbuchung in den betreffenden Bankkonten nicht selbst vornimmt, sondern nur Kreditinstitute anweist, diese Übertragungen vorzunehmen, erbringt nur eine Vorstufe zu dem Umsatz im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr (vgl. EuGH 25.7.2018, DPAS, C-5/17, Rn. 40 bis 42).
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